16 OHG) gelten. Soweit über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Zivil- bzw. Strafverfahren noch nicht entschieden wurde, gewähren die Opferhilfe-Beratungsstellen (sofern die opferhilferechtlichen Voraussetzungen vorliegen) regelmässig Kostengutsprachen unter der Bedingung, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, diese aber nicht gewährt wird und die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden (vgl. BGer-Urteil 1C_26/2008 vom 18.6.2008 E. 4). Diese (subsidiäre) Kostengutsprache hat den Sinn einer Ausfallgarantie. Wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, werden die Aussichten der Ansprüche von der zuständigen Gerichtsbehörde geprüft.