Nur wenn aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse des Opfers von vornherein klar ist, dass ein einsprechendes Gesuch keine Aussicht auf Erfolg hätte, kann dies unterbleiben. Raum für opferhilferechtliche Leistungen besteht beispielsweise bezüglich der Kosten für ausser- und vorprozessuale Bemühungen, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht vergütet werden können, oder wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der finanziellen Situation des Opfers abgewiesen wurde, da im Opferhilfeverfahren für die Anspruchsermittlung aufgrund der finanziellen Verhältnisse andere Regeln (vgl. Art. 16 OHG) gelten.