vgl. auch DISG-Richtlinien Ziff. 4.1 lit. c). Die längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG ergänzt allfällige Ansprüche auf unentgeltliche Rechtspflege nach Straf- oder Zivilprozessrecht. Insofern können sachlich gebotene anwaltliche Aufwendungen zur Wahrung der geschützten Interessen des Opfers, die nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt werden, unter dem Titel der längerfristigen Hilfe entschädigungspflichtig sein (vgl. BGE 131 II 121 [= Pra 2005 Nr. 145] E. 2.3; BGer-Urteil 1C_26/2008 vom 18.6.2008 E. 2.3 und 6.1). In Verfahren, in welchen die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden kann, muss in der Regel sofort ein Gesuch eingereicht werden.