64 BGG N 24 f.). Der opferhilferechtliche Anspruch auf Übernahme von Verfahrenskosten ist subsidiär im Verhältnis zur unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, denn soweit die unentgeltliche Rechtspflege zur Anwendung gelangt, haben das Opfer und seine Angehörigen die vom OHG vorgesehenen Kostenbeiträge für juristische Hilfe nicht nötig (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9.11.2005, S. 7234; Gomm, in: Komm. zum Opferhilfegesetz [Hrsg. Gomm/Zehntner], 3. Aufl. 2009, Art. 4 OHG N 17; Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N 31; vgl. auch DISG-Richtlinien Ziff.