Ein später gestelltes Gesuch ist zwar noch immer gültig, es werden aber von der Kostenbefreiung und namentlich von der Übernahme der Anwaltskosten nur die nachfolgenden Handlungen betroffen. Wer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt erhält, muss weder die Gerichtskosten sicherstellen noch einen Kostenvorschuss für Barauslagen leisten. Mit Einreichung des Gesuchs entfallen die entsprechenden Fristansetzungen des Gerichts. Dieses hat eine neue Frist für die Kostenvorschüsse zu setzen, wenn es das Gesuch ablehnt (Geiser, Basler Komm., 2. Aufl. 2011, Art. 64 BGG N 24 f.).