64 BGG findet auf alle Verfahren vor Bundesgericht Anwendung. Vorausgesetzt ist Parteistellung im bundesgerichtlichen Verfahren; anspruchsberechtigt ist nicht nur diejenige Partei, die an das Bundesgericht gelangt ist, sondern auch die Gegenpartei (Geiser/Uhlmann, in: Prozessieren vor Bundesgericht [Hrsg. Geiser/Münch/Uhlmann/Gelzer], 3. Aufl. 2011, Rz 1.53 f.). Da die Gewährung nicht rückwirkend erfolgt, ist das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Rechtsmittel zu stellen. Ein später gestelltes Gesuch ist zwar noch immer gültig, es werden aber von der Kostenbefreiung und namentlich von der Übernahme der Anwaltskosten nur die nachfolgenden Handlungen betroffen.