Absatz 2 der genannten Bestimmung hält zudem fest, dass das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. Art. 64 BGG findet auf alle Verfahren vor Bundesgericht Anwendung.