64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Absatz 2 der genannten Bestimmung hält zudem fest, dass das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.