Auch im vom Beschuldigten vor Bundesgericht angehobenen Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsteller offenbar die unentgeltliche Rechtspflege nicht beantragt. Die Nachfrage der DISG vom 18. Dezember 2017, ob er unentgeltliche Rechtspflege beantragt habe und falls nicht, weshalb darauf verzichtet worden sei, beantwortete er jedenfalls nicht. Ob der Gesuchsteller im vom Beschuldigten angehobenen Beschwerdeverfahren als Privatkläger bzw. Opfer eigene Anträge stellte, ist nicht bekannt (vgl. E. 3.6). Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG;