Für ein solches Vorgehen hätte vorliegend innert der 30-tägigen Beschwerdefrist ausreichend Gelegenheit bestanden. Nimmt das Opfer, wie vorliegend der Gesuchsteller, seine Obliegenheiten nicht wahr, kann dies zum Verlust des Unterstützungsanspruchs führen (BGE 133 II 361 [= Pra 2008 Nr. 25] E. 5.3; BGer-Urteil 1C_571/2011 vom 26.6.2012 E. 4.3 f.).