Kostengutsprache, sondern reichte seine Beschwerde an das Bundesgericht ohne Rücksprache mit der Opferhilfe ein und ersuchte erst anschliessend um Übernahme von Anwaltskosten und des Gerichtskostenvorschusses. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat sich das Opfer einer Straftat gerade hinsichtlich der Anwalts- bzw. generell der Verfahrenskosten an die opferhilferechtlichen Verfahren zu halten, um sicherzustellen, dass die Behörde die Kontrolle über die Berechtigung und den Umfang des Aufwands behält. Es gehört zur Konzeption des OHG, dass der Anwalt vorgängig ein Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten des Opfers stellt, d.h. vorgängig eine entsprechende Kostengutsprache einholt.