und zumal der (nach eigenen Angaben mittellose) Gesuchsteller spätestens nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung gehalten gewesen wäre, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (ausführlich dazu E. 3.5 nachstehend). 3.4. Zweitens ersuchte der Gesuchsteller nicht vorgängig um (subsidiäre, vgl. E. 3.5 nachstehend) Kostengutsprache, sondern reichte seine Beschwerde an das Bundesgericht ohne Rücksprache mit der Opferhilfe ein und ersuchte erst anschliessend um Übernahme von Anwaltskosten und des Gerichtskostenvorschusses.