Das Führen eines Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht kann nicht unter Soforthilfe subsumiert werden, zumal angesichts der 30-tägigen Beschwerdefrist gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 9. August 2017 keine Dringlichkeit bestand (vgl. dazu auch E. 3.4 nachstehend). Der Umstand, dass das Bundesgericht am 6. November 2017 vom Gesuchsteller die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis 21. November 2017 verlangte und der Gesuchsteller die Opferhilfe um Überweisung dieses Betrags an seinen Anwalt ersuchte (DISG Reg. 3 Bel. 9), bewirkte keine Dringlichkeit im oben dargestellten Sinne und keine Subsumption unter "Soforthilfe", zumal die Frist erstreckbar gewesen wäre