juristische Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG umfasst die Kostengutsprache für amtliche Verfahrenskosten bzw. Gerichtskosten oder für eine Rechtsvertretung bzw. die Führung eines Mandats durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (vgl. DISG-Richtlinien Ziff. 2). Das Führen eines Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht kann nicht unter Soforthilfe subsumiert werden, zumal angesichts der 30-tägigen Beschwerdefrist gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 9. August 2017 keine Dringlichkeit bestand (vgl. dazu auch E. 3.4 nachstehend).