Die Soforthilfe gemäss Art. 13 Abs. 1 OHG dient dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Die juristische Soforthilfe umfasst insbesondere eine erste Beratung des Opfers im Sinne einer Entscheidungshilfe für das weitere Vorgehen (Anzeige, Strafantrag, Anmeldung bei Versicherungen usw.) sowie Hilfe für zeitlich dringende rechtliche Massnahmen. Eine solche Dringlichkeit kann auch zu einem späteren Zeitpunkt entstehen, wenn beispielsweise die innert kurzer Frist anzufechtende Verfügung eines Sozialversicherers überprüft werden muss (vgl. Dienststelle Soziales und Gesellschaft, Opferhilfe [