von (mit dem Verfassen der Beschwerde bereits angefallenen) Anwaltskosten und des vom Bundesgericht nach Eingang seiner Beschwerde vom 2. November 2017 einverlangten Gerichtskostenvorschusses als "Soforthilfe" gemäss Art. 13 OHG. Dieses Vorgehen erweist sich in mehrfacher Hinsicht als falsch. 3.3. Erstens fallen die Kosten für die Vertretung eines Opfers im Strafverfahren gegen den Täter im Hinblick auf die Durchsetzung von Zivilansprüchen (vgl. dazu BGer-Urteil 1C_571/2011 vom 26.6.2012 E. 4.2) nicht unter Soforthilfe, sondern unter längerfristige Hilfe. Dies gilt auch und noch viel mehr für die Kosten eines vor Bundesgericht angehobenen Rechtsmittelverfahrens. Die Soforthilfe gemäss Art.