4 Abs. 1 OHG). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Mitwirkungspflicht; Art. 4 Abs. 2 OHG). 3.2. Der Gesuchsteller ersuchte die Opferhilfe am 6./7. November 2017 um Bezahlung ("Ausrichtung"; Überweisung") von (mit dem Verfassen der Beschwerde bereits angefallenen) Anwaltskosten und des vom Bundesgericht nach Eingang seiner Beschwerde vom 2. November 2017 einverlangten Gerichtskostenvorschusses als "Soforthilfe" gemäss Art. 13 OHG