Ein Gesuch um Übernahme der Anwalts- und Verfahrenskosten ist vorgängig zur Prozessführung bei der Opferhilfe zu stellen. Nimmt ein Gesuchsteller diese Obliegenheit nicht wahr, kann dies zum Verlust des Unterstützungsanspruchs führen (E. 3.4.). Der opferhilferechtliche Anspruch auf Übernahme von Verfahrenskosten ist subsidiär im Verhältnis zur unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Wer der Verpflichtung, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, nicht nachkommt, kann sein Versäumnis nicht unter Rückgriff auf die OHG-Ausfallgarantie kompensieren (E. 3.5.). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. 3.1.