{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1H-18-2_2018-07-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10698", "Checksum": "0d5fd023e3298d200a0d724c848db019"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1H 18 2", "2018 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.07.2018 1H 18 2 (2018 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.07.2018 1H 18 2 (2018 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.07.2018 1H 18 2 (2018 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Kosten für die Vertretung eines Opfers im Strafverfahren gegen den Täter im Hinblick auf die Durchsetzung von Zivilansprüchen können nicht unter Soforthilfe subsumiert werden, sondern gelten als längerfristige Hilfe nach OHG (E. 3.3.).\r\n\r\nEin Gesuch um Übernahme der Anwalts- und Verfahrenskosten ist vorgängig zur Prozessführung bei der Opferhilfe zu stellen. Nimmt ein Gesuchsteller diese Obliegenheit nicht wahr, kann dies zum Verlust des Unterstützungsanspruchs führen (E. 3.4.).\r\n\r\nDer opferhilferechtliche Anspruch auf Übernahme von Verfahrenskosten ist subsidiär im Verhältnis zur unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Wer der Verpflichtung, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, nicht nachkommt, kann sein Versäumnis nicht unter Rückgriff auf die OHG-Ausfallgarantie kompensieren (E. 3.5.). | Art. 4 OHG, Art. 13 Abs. 2 OHG, Art. 14 Abs. 1 OHG. | Opferhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:32", "Checksum": "476517494c4b098ae9d37dbbb933abaa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.07.2018 1H 18 2 (2018 I Nr. 6)\nRegeste:\nDie Kosten für die Vertretung eines Opfers im Strafverfahren gegen den Täter im Hinblick auf die Durchsetzung von Zivilansprüchen können nicht unter Soforthilfe subsumiert werden, sondern gelten als längerfristige Hilfe nach OHG (E. 3.3.).\r\n\r\nEin Gesuch um Übernahme der Anwalts- und Verfahrenskosten ist vorgängig zur Prozessführung bei der Opferhilfe zu stellen. Nimmt ein Gesuchsteller diese Obliegenheit nicht wahr, kann dies zum Verlust des Unterstützungsanspruchs führen (E. 3.4.).\r\n\r\nDer opferhilferechtliche Anspruch auf Übernahme von Verfahrenskosten ist subsidiär im Verhältnis zur unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Wer der Verpflichtung, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, nicht nachkommt, kann sein Versäumnis nicht unter Rückgriff auf die OHG-Ausfallgarantie kompensieren (E. 3.5.). | Art. 4 OHG, Art. 13 Abs. 2 OHG, Art. 14 Abs. 1 OHG. | Opferhilfe\n\n entsprechender Möglichkeit (Art. 64 BGG) und gemäss eigenen Angaben bestehender Mittellosigkeit vor Bundesgericht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, bewirkt, dass der Gesuchsteller für den Fall, dass das Bundesgericht seine Beschwerde vom 2. November 2017 abweist, für die Deckung der angefallenen Kosten nicht wird auf die Opferhilfe zurückgreifen können bzw. sein Versäumnis nicht wird unter Rückgriff auf die OHG-Ausfallgarantie kompensieren können, zumal die Vorinstanz aufgrund des Vorgehens des Gesuchstellers auch keine Möglichkeit hatte, eine allfällige (subsidiäre, das Stellen eines UR-Gesuchs voraussetzende) Kostengutsprache zu prüfen und gegebenenfalls (unter den oben dargelegten Voraussetzungen im Sinne einer Ausfallgarantie) zu erteilen. Das Gesagte gilt auch in Bezug auf das vom Beschuldigten angehobene Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Auch in jenem Verfahren hätte der Gesuchsteller, sofern er dort als Privatkläger bzw. Opfer eigene Anträge stellte und sich damit als Partei konstituierte (vgl. Geiser, a.a.O., Art. 66 BGG N 13a; BGer-Urteil 6B_265/2016 vom 1.6.2016 E. 2.3), ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können und nach dem Gesagten auch müssen. 3.7. Damit sind die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die mit ihr gestellten Anträge abzuweisen. |"}