{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1H-18-2_2018-07-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10698", "Checksum": "0d5fd023e3298d200a0d724c848db019"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1H 18 2", "2018 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.07.2018 1H 18 2 (2018 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.07.2018 1H 18 2 (2018 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.07.2018 1H 18 2 (2018 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Nimmt ein Gesuchsteller diese Obliegenheit nicht wahr, kann dies zum Verlust des Unterstützungsanspruchs führen (E. 3.4.).\r\n\r\nDer opferhilferechtliche Anspruch auf Übernahme von Verfahrenskosten ist subsidiär im Verhältnis zur unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Wer der Verpflichtung, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, nicht nachkommt, kann sein Versäumnis nicht unter Rückgriff auf die OHG-Ausfallgarantie kompensieren (E. 3.5.). | Art. 4 OHG, Art. 13 Abs. 2 OHG, Art. 14 Abs. 1 OHG. | Opferhilfe\n\n gelangt, haben das Opfer und seine Angehörigen die vom OHG vorgesehenen Kostenbeiträge für juristische Hilfe nicht nötig (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9.11.2005, S. 7234; Gomm, in: Komm. zum Opferhilfegesetz [Hrsg. Gomm/Zehntner], 3. Aufl. 2009, Art. 4 OHG N 17; Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N 31; vgl. auch DISG-Richtlinien Ziff. 4.1 lit. c). Die längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG ergänzt allfällige Ansprüche auf unentgeltliche Rechtspflege nach Straf- oder Zivilprozessrecht. Insofern können sachlich gebotene anwaltliche Aufwendungen zur Wahrung der geschützten Interessen des Opfers, die nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt werden, unter dem Titel der längerfristigen Hilfe entschädigungspflichtig sein (vgl. BGE 131 II 121 [= Pra 2005 Nr. 145] E. 2.3; BGer-Urteil 1C_26/2008 vom 18.6.2008 E. 2.3 und 6.1). In Verfahren, in welchen die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden kann, muss in der Regel sofort ein Gesuch eingereicht werden. Nur wenn aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse des Opfers von vornherein klar ist, dass ein einsprechendes Gesuch keine Aussicht auf Erfolg hätte, kann dies unterbleiben. Raum für opferhilferechtliche Leistungen besteht beispielsweise bezüglich der Kosten für ausser- und vorprozessuale Bemühungen, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht vergütet werden können, oder wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der finanziellen Situation des Opfers abgewiesen wurde, da im Opferhilfeverfahren für die Anspruchsermittlung aufgrund der finanziellen Verhältnisse andere Regeln (vgl. Art. 16 OHG) gelten. Soweit über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Zivil- bzw. Strafverfahren noch nicht entschieden wurde, gewähren die Opferhilfe-Beratungsstellen (sofern die opferhilferechtlichen Voraussetzungen vorliegen) regelmässig Kostengutsprachen unter der Bedingung, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, diese aber nicht gewährt wird und die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden (vgl. BGer-Urteil 1C_26/2008 vom 18.6.2008 E. 4). Diese (subsidiäre) Kostengutsprache hat den Sinn einer Ausfallgarantie. Wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, werden die Aussichten der Ansprüche von der zuständigen Gerichtsbehörde geprüft. Auf diese Beurteilung kann in der Kostengutsprache nach OHG verwiesen werden (vgl. DISG-Richtlinien Ziff. 4.1 lit. d). Wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der zuständigen Gerichtsbehörde wegen der finanziellen Situation des Opfers abgewiesen wurde – wird es wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, so hat auch die Opferhilfe keine Beiträge zu leisten, da sie nicht gehalten ist, aussichtslose Verfahren zu finanzieren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 52 vom 13.7.2017 E. 5d; vgl. auch DISG-Richtlinien Ziff. 4.1 lit. d) –, muss sich das Opfer unter Beilage des ablehnenden Entscheids (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 4 OHG N 20) an die Opferhilfe wenden, damit diese prüfen kann, ob die persönlichen Verhältnisse des Opfers die Übernahme der Anwaltskosten rechtfertigen (BGer-Urteil 1C_26/2008 vom 18.6.2008 E. 4; Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N 31). Wer der Verpflichtung, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, nicht nachkommt, kann nicht auf die Opferhilfe zurückgreifen, um die angefallenen Anwaltskosten zu decken, bzw. kann sein Versäumnis nicht unter Rückgriff auf die OHG-Ausfallgarantie kompensieren (BGer-Urteil 1C_26/2008 vom 18.6.2008 E. 4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 52 vom 13.7.2017 E. 11k). 3.6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Ersuchen des Gesuchstellers um Übernahme der Anwaltskosten seiner Beschwerde an das Bundesgericht sowie des vom Bundesgericht einverlangten Kostenvorschusses im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen hat. Zu einer solchen Übernahme kann auch das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz die Vorinstanz nicht verpflichten. Der Gesuchsteller bzw. dessen Anwalt hat nicht vorgängig um Kostengutsprache für sein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ersucht, sondern hat die Opferhilfebehörde in Bezug auf die Anwaltskosten und den Kostenvorschuss, deren Übernahme bzw. Bezahlung (\"Ausrichtung\"; Überweisung\") er beantragte, vor vollendete Tatsachen gestellt. Indem er seine Beschwerde ohne vorgängige Anzeige und Rücksprache mit der Opferhilfe einreichte, gab er der Behörde keine Gelegenheit, vorgängig Notwendigkeit, Angemessenheit und Erfolgsaussichten dieses Vorgehens zu prüfen und gegebenenfalls Kostengutsprache zu erteilen. Bereits der Umstand, dass er sich nicht an die opferhilferechtlichen Verfahren hielt und seine entsprechenden Obliegenheiten nicht wahrnahm und stattdessen die Behörde auch diesbezüglich vor vollendete Tatsachen stellte, kann zum Verlust des Unterstützungsanspruchs führen. 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