{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1H-18-2_2018-07-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10698", "Checksum": "0d5fd023e3298d200a0d724c848db019"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1H 18 2", "2018 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.07.2018 1H 18 2 (2018 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.07.2018 1H 18 2 (2018 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.07.2018 1H 18 2 (2018 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Nimmt ein Gesuchsteller diese Obliegenheit nicht wahr, kann dies zum Verlust des Unterstützungsanspruchs führen (E. 3.4.).\r\n\r\nDer opferhilferechtliche Anspruch auf Übernahme von Verfahrenskosten ist subsidiär im Verhältnis zur unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Wer der Verpflichtung, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, nicht nachkommt, kann sein Versäumnis nicht unter Rückgriff auf die OHG-Ausfallgarantie kompensieren (E. 3.5.). | Art. 4 OHG, Art. 13 Abs. 2 OHG, Art. 14 Abs. 1 OHG. | Opferhilfe\n\n um sicherzustellen, dass die Behörde die Kontrolle über die Berechtigung und den Umfang des Aufwands behält. Es gehört zur Konzeption des OHG, dass der Anwalt vorgängig ein Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten des Opfers stellt, d.h. vorgängig eine entsprechende Kostengutsprache einholt. Entschädigungen für eine Prozessführung sind grundsätzlich vor derselben bei der Opferhilfe zu beantragen (BGer-Urteil 1C_571/2011 vom 26.6.2012 E. 4.2; Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N 31). Die dergestalt rechtzeitig, d.h. vorgängig einzuholende Kostengutsprache wird unter (u.a.) der Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussichten des geplanten Vorgehens und des geltend gemachten Anspruchs für das Mandat einer bestimmten Anwältin/eines bestimmten Anwalts in einem bestimmten Verfahren für ein bestimmtes Vorgehen geleistet (vgl. DISG-Richtlinien Ziff. 4.1 lit. a und d sowie Ziff. 5). Im (kantonalen) Rechtsmittelverfahren ist das Kostenrisiko gemäss Art. 428 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) für die Privatklägerschaft wesentlich grösser als im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Fachtechnische Empfehlung der SVK-OHK zur Konkretisierung der Handhabung des Kostenrisikos für Opfer im Strafverfahren vom 30.10.2014, Ziff. 11). Bevor strafprozessuale Rechtsmittel eingelegt werden, ist der Behörde anzuzeigen und zu erläutern, dass und weshalb sich ein solches Rechtsmittel rechtfertige. Die Behörde muss die Möglichkeit haben, die Chancen einer Beschwerdeführung einzuschätzen und die entsprechenden opferhilferechtlichen Folgerungen daraus mit dem Anwalt des Opfers zu diskutieren, bevor ein strafrechtliches Rechtsmittel eingelegt wird. Dies gilt auch und insbesondere für ein Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht. Für ein solches Vorgehen hätte vorliegend innert der 30-tägigen Beschwerdefrist ausreichend Gelegenheit bestanden. Nimmt das Opfer, wie vorliegend der Gesuchsteller, seine Obliegenheiten nicht wahr, kann dies zum Verlust des Unterstützungsanspruchs führen (BGE 133 II 361 [= Pra 2008 Nr. 25] E. 5.3; BGer-Urteil 1C_571/2011 vom 26.6.2012 E. 4.3 f.). 3.5. Drittens schliesslich hat der Gesuchsteller im von ihm angehobenen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht offenbar – trotz der im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht u.a. unter Berufung auf die Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2015 sowie auf die aktuellen Verhältnisse geltend gemachten Mittellosigkeit – kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Auch im vom Beschuldigten vor Bundesgericht angehobenen Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsteller offenbar die unentgeltliche Rechtspflege nicht beantragt. Die Nachfrage der DISG vom 18. Dezember 2017, ob er unentgeltliche Rechtspflege beantragt habe und falls nicht, weshalb darauf verzichtet worden sei, beantwortete er jedenfalls nicht. Ob der Gesuchsteller im vom Beschuldigten angehobenen Beschwerdeverfahren als Privatkläger bzw. Opfer eigene Anträge stellte, ist nicht bekannt (vgl. E. 3.6). Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Absatz 2 der genannten Bestimmung hält zudem fest, dass das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. Art. 64 BGG findet auf alle Verfahren vor Bundesgericht Anwendung. Vorausgesetzt ist Parteistellung im bundesgerichtlichen Verfahren; anspruchsberechtigt ist nicht nur diejenige Partei, die an das Bundesgericht gelangt ist, sondern auch die Gegenpartei (Geiser/Uhlmann, in: Prozessieren vor Bundesgericht [Hrsg. Geiser/Münch/Uhlmann/Gelzer], 3. Aufl. 2011, Rz 1.53 f.). Da die Gewährung nicht rückwirkend erfolgt, ist das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Rechtsmittel zu stellen. Ein später gestelltes Gesuch ist zwar noch immer gültig, es werden aber von der Kostenbefreiung und namentlich von der Übernahme der Anwaltskosten nur die nachfolgenden Handlungen betroffen. Wer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt erhält, muss weder die Gerichtskosten sicherstellen noch einen Kostenvorschuss für Barauslagen leisten. Mit Einreichung des Gesuchs entfallen die entsprechenden Fristansetzungen des Gerichts. Dieses hat eine neue Frist für die Kostenvorschüsse zu setzen, wenn es das Gesuch ablehnt (Geiser, Basler Komm., 2. Aufl. 2011, Art. 64 BGG N 24 f.). Der opferhilferechtliche Anspruch auf Übernahme von Verfahrenskosten ist subsidiär im Verhältnis zur unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, denn soweit die unentgeltliche Rechtspflege zur Anwendung"}