{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1H-18-2_2018-07-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10698", "Checksum": "0d5fd023e3298d200a0d724c848db019"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1H 18 2", "2018 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.07.2018 1H 18 2 (2018 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.07.2018 1H 18 2 (2018 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.07.2018 1H 18 2 (2018 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Kosten für die Vertretung eines Opfers im Strafverfahren gegen den Täter im Hinblick auf die Durchsetzung von Zivilansprüchen können nicht unter Soforthilfe subsumiert werden, sondern gelten als längerfristige Hilfe nach OHG (E. 3.3.).\r\n\r\nEin Gesuch um Übernahme der Anwalts- und Verfahrenskosten ist vorgängig zur Prozessführung bei der Opferhilfe zu stellen. Nimmt ein Gesuchsteller diese Obliegenheit nicht wahr, kann dies zum Verlust des Unterstützungsanspruchs führen (E. 3.4.).\r\n\r\nDer opferhilferechtliche Anspruch auf Übernahme von Verfahrenskosten ist subsidiär im Verhältnis zur unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Wer der Verpflichtung, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, nicht nachkommt, kann sein Versäumnis nicht unter Rückgriff auf die OHG-Ausfallgarantie kompensieren (E. 3.5.). | Art. 4 OHG, Art. 13 Abs. 2 OHG, Art. 14 Abs. 1 OHG. | Opferhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:32", "Checksum": "476517494c4b098ae9d37dbbb933abaa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.07.2018 1H 18 2 (2018 I Nr. 6)\nRegeste:\nDie Kosten für die Vertretung eines Opfers im Strafverfahren gegen den Täter im Hinblick auf die Durchsetzung von Zivilansprüchen können nicht unter Soforthilfe subsumiert werden, sondern gelten als längerfristige Hilfe nach OHG (E. 3.3.).\r\n\r\nEin Gesuch um Übernahme der Anwalts- und Verfahrenskosten ist vorgängig zur Prozessführung bei der Opferhilfe zu stellen. Nimmt ein Gesuchsteller diese Obliegenheit nicht wahr, kann dies zum Verlust des Unterstützungsanspruchs führen (E. 3.4.).\r\n\r\nDer opferhilferechtliche Anspruch auf Übernahme von Verfahrenskosten ist subsidiär im Verhältnis zur unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Wer der Verpflichtung, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, nicht nachkommt, kann sein Versäumnis nicht unter Rückgriff auf die OHG-Ausfallgarantie kompensieren (E. 3.5.). | Art. 4 OHG, Art. 13 Abs. 2 OHG, Art. 14 Abs. 1 OHG. | Opferhilfe\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 1. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Opferhilfe |\n| Entscheiddatum: | 12.07.2018 |\n| Fallnummer: | 1H 18 2 |\n| LGVE: | 2018 I Nr. 6 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 4 OHG, Art. 13 Abs. 2 OHG, Art. 14 Abs. 1 OHG. |\n| Leitsatz: | Die Kosten für die Vertretung eines Opfers im Strafverfahren gegen den Täter im Hinblick auf die Durchsetzung von Zivilansprüchen können nicht unter Soforthilfe subsumiert werden, sondern gelten als längerfristige Hilfe nach OHG (E. 3.3.). Ein Gesuch um Übernahme der Anwalts- und Verfahrenskosten ist vorgängig zur Prozessführung bei der Opferhilfe zu stellen. Nimmt ein Gesuchsteller diese Obliegenheit nicht wahr, kann dies zum Verlust des Unterstützungsanspruchs führen (E. 3.4.). Der opferhilferechtliche Anspruch auf Übernahme von Verfahrenskosten ist subsidiär im Verhältnis zur unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Wer der Verpflichtung, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, nicht nachkommt, kann sein Versäumnis nicht unter Rückgriff auf die OHG-Ausfallgarantie kompensieren (E. 3.5.). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}