Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Offen gelassen werden können die Fragen, ob vorliegend überhaupt eine Opferstellung im Sinne von Art. 1 OHG und ein kausaler Zusammenhang zwischen den Straftaten und dem Bedarf an der beanspruchten Leistung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG (Zehntner in: Komm. zum Opferhilfegesetz vom 23.3.2007 [Hrsg. Gomm/Zehntner], 3. Aufl. 2009, Art. 14 OHG N 4) zu bejahen wären (vgl. auch vorne E. 2.4). Die Massnahmen der Opferhilfe bezwecken jedenfalls nicht, durch andere Ereignisse wie z.B. Krankheit oder die familiäre Situation ausgelöste Probleme zu lindern (Mader/Nahmias-Ehrenzeller, Das revidierte Opferhilfegesetz: