5.1.4). Schliesslich lässt sich eine Unzumutbarkeit nicht einfach dadurch begründen, dass sich die Gesuchstellerin einen Therapeutenwechsel nicht vorstellen kann, wie im Antrag vom 6. Oktober 2015 geltend gemacht wird, bzw. dass sie bis heute keinen Therapeutenwechsel möchte. 3.5. Die Vorinstanz ging demnach zu Recht davon aus, dass auch aus Sicht des Grundsatzes der Subsidiarität keine weiteren Leistungen der Opferhilfe erbracht werden können. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.