Ihr wurde nämlich von der Zusatzversicherung schon mit Schreiben vom 23. August 2011 mitgeteilt, dass diese nur Vergütungen für höchstens 60 Sitzungen leisten werde. Die Vorinstanz machte sie ebenfalls bereits in der Kostengutsprache vom 18. August 2014 darauf aufmerksam, dass, falls sich im Rahmen der hiermit gutgesprochenen 40 Therapiestunden abzeichne, dass die Ziele nicht erreicht würden bzw. nicht erreicht werden könnten, so sei (während der hiermit gedeckten 40 Stunden) ein Wechsel zu einer von der Krankenkasse finanzierten, delegiert arbeitenden Therapeutin oder zu einer Psychiaterin zu prüfen und soweit notwendig sowie von der Gesuchstellerin gewünscht von der Opferberatungsstelle