Nur die von den Ärzten durchgeführte Psychotherapie und die sogenannte delegierte Psychotherapie gehören zu den Pflichtleistungen der Krankenversicherung, nicht aber die von freiberuflichen nichtärztlichen Psychotherapeuten erbrachten Leistungen (BGE 131 V 178 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Lic. phil. A arbeitet selbständig in eigener Praxis und ist weder Ärztin noch eine delegierte Psychotherapeutin. Durch sie geleistete Psychotherapien werden demnach nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet. 3.4.3. Die Gesuchstellerin legt nicht dar und macht auch nicht glaubhaft, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung keine genügende Leistung erbringe.