32 - 34 KVG festgelegten Voraussetzungen. Die Leistungen umfassen u.a. ambulant durchgeführte Behandlungen von Ärzten oder Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und 3 KVG). Der Leistungsbereich wird in Art. 2 ff. der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31) näher umschrieben. Nur die von den Ärzten durchgeführte Psychotherapie und die sogenannte delegierte Psychotherapie gehören zu den Pflichtleistungen der Krankenversicherung, nicht aber die von freiberuflichen nichtärztlichen Psychotherapeuten erbrachten Leistungen (BGE 131 V 178 E. 2.2.2 mit Hinweisen).