Die Leistungen der Opferhilfe werden nur definitiv gewährt, wenn gemäss Art. 4 Abs. 1 OHG die für die betroffene Person notwendige finanzielle Hilfe von den primär Pflichtigen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erbracht wird beziehungsweise wenn sie ungenügend oder lückenhaft ist (Botschaft, a.a.O., S. 7205). 3.4. 3.4.1. Wie aus der Versicherungspolice 2013 vom Oktober 2012 hervorgeht, verfügt die Gesuchstellerin neben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der D AG auch über eine Zusatzversicherung bei der E AG. Die Zusatzversicherung Ambulant II vergütete der Gesuchstellerin für die Psychotherapie bei der (nicht ärztlichen) Therapeutin lic.