Der Aufbau einer vertrauensvollen und tragfähigen therapeutischen Beziehung daure bei der Gesuchstellerin mehrere Jahre. Auch den aktuellen Therapeutinnen habe sie sich erst nach Jahren öffnen können. Ein Wechsel der Therapeutin führe zu mehrjährigen Rückschlägen und wäre für die Gesuchstellerin wegen der schwerwiegenden Auswirkungen auf den bislang erkämpften Therapieerfolg nicht zumutbar. Demzufolge könne ihr eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht zur Last gelegt werden. 3.3. Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG).