Damit wäre der Gesuchstellerin zusammen mit ihrer Therapeutin genügend Zeit geblieben, um notwendige Massnahmen vorzunehmen und einen Therapiewechsel vorzubereiten – allenfalls mit Unterstützung der jeweils in der Klinik Y stationär behandelnden Therapeutin C. Mit der im Jahr 2014 gewährten Kostengutsprache sei auch dem Umstand Rechnung getragen worden, wonach das Auffinden eines freien Therapieplatzes in der Regel nicht innert kürzester Zeit möglich sei. Zusammenfassend wäre ein Wechsel der Therapeutin zu einer von der Krankenversicherung finanzierten Therapie innerhalb eines Jahres zumutbar gewesen.