Dieser Wechsel sei angesichts der Subsidiarität der Opferhilfe und der Schadenminderungspflicht des Opfers angezeigt; dies umso mehr, als die Opferhilfe bislang bereits für 120 Stunden Psychotherapie als auch für diverse stationäre Aufenthalte (Franchise, Selbstbehalte und Betreuungskosten) Kostengutsprachen geleistet habe und nach dem Gesagten anzunehmen sei, dass weiterhin eine langfristige psychotherapeutische Unterstützung notwendig sei und – inzwischen sei die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt – nicht mehr von einer nur vorübergehenden Massnahme die Rede sein könne. Ein Wechsel der behandelnden Fachperson wäre aus Sicht des vorhandenen Angebots im Raum X möglich gewesen.