Dabei würden delegiert psychotherapeutische oder auch psychiatrische Behandlungen von der obligatorischen Krankenversicherung getragen, sofern die psychische Beeinträchtigung von einem Arzt als behandlungsbedürftig eingestuft werde. Lic. phil. A sei weder Ärztin noch habe sie als delegierte Psychotherapeutin gearbeitet, weshalb eine Kostentragung durch die Krankenversicherung nicht möglich sei. Damit jedoch eine entsprechende Finanzierung durch die Krankenversicherung übernommen werden könne, müsste ein Wechsel der behandelnden Fachperson stattfinden. Dieser Wechsel sei angesichts der Subsidiarität der Opferhilfe und der Schadenminderungspflicht des Opfers angezeigt;