2009, Art. 14 OHG N 5). 2.6. Die Vorinstanz wies das Gesuch um längerfristige Hilfe unter diesem Aspekt somit zu Recht ab. 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs weiter mit der Subsidiarität der opferhilferechtlichen Leistungen gegenüber kassenpflichtigen Lösungen. Als primärer Kostenträger komme im Falle psychologischer Unterstützung die obligatorische Krankenversicherung in Frage. Dabei würden delegiert psychotherapeutische oder auch psychiatrische Behandlungen von der obligatorischen Krankenversicherung getragen, sofern die psychische Beeinträchtigung von einem Arzt als behandlungsbedürftig eingestuft werde.