A vom 3. Januar 2016, wonach man sicher von einer guten Prognose sprechen und der Chronifizierung entgegenwirken könne. Ebenfalls nicht erfüllt ist vorliegend die Voraussetzung der Notwendigkeit der zu erbringenden Leistung gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG. Denn wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. hinten E. 3), kann die Gesuchstellerin eine den gleichen Zweck erfüllende Leistung von ihrer Krankenpflegeversicherung beanspruchen, was dem Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 4 OHG entspricht (vgl. Zehntner, in: Komm. zum Opferhilfegesetz vom 23.3.2007 [Hrsg. Gomm/Zehntner], 3. Aufl. 2009, Art. 14 OHG N 5).