Die Stabilisierung des Zustandes bedeutet also nicht zwingend Genesung. Benötigt ein Opfer nach der Stabilisierung weiterhin Hilfe, so ist diese über andere Institutionen (insbesondere über die Sozialversicherungen) zu erbringen. Aufwand, der nach diesem Zeitpunkt nicht gedeckt ist, kann zudem bei einer opferhilferechtlichen Entschädigung nach Art. 19 OHG berücksichtigt werden. Andere längerfristige Hilfe wird längstens gewährt, bis die Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (Botschaft, a.a.O., S. 7211; vgl. auch Zehntner, in: Komm. zum Opferhilfegesetz vom 23.3.2007 [Hrsg. Gomm/Zehntner], 3. Aufl. 2009, Art. 13 OHG N 5 ff.). 2.5. Gemäss