14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen insbesondere die angemessene psychologische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Im zu beurteilenden Fall geht es um längerfristige psychologische Hilfe durch einen Dritten nach Art. 13 Abs. 2 f. i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OHG. Medizinische und psychologische Hilfe soll bis zu dem Zeitpunkt erbracht werden, in dem keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, was je nach Umständen mehrere Monate oder sogar Jahre dauern kann. Diese Umschreibung des massgebenden Zeitpunktes wird auch im Unfallversicherungsrecht verwendet. Die Stabilisierung des Zustandes bedeutet also nicht zwingend Genesung.