Ein Wechsel der Therapeutin ist der Gesuchstellerin aus folgenden Gründen zumutbar: Es erfolgten bereits diverse Kostengutsprachen und der Gesuchstellerin verblieb genügend Zeit für einen Therapeutenwechsel. Ihr wurde nämlich von der Zusatzversicherung schon mit Schreiben vom 23. August 2011 mitgeteilt, dass diese nur Vergütungen für höchstens 60 Sitzungen leisten werde.