Die Leistungen der Opferhilfe werden nur definitiv gewährt, wenn gemäss Art. 4 Abs. 1 OHG die für die betroffene Person notwendige finanzielle Hilfe von den primär Pflichtigen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erbracht wird beziehungsweise wenn sie ungenügend oder lückenhaft ist (Botschaft, a.a.O., S. 7205). 3.4. 3.4.2. Lic. phil. A arbeitet selbständig in eigener Praxis und ist weder Ärztin noch eine delegierte Psychotherapeutin. Durch sie geleistete Psychotherapien werden demnach nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet. 3.4.3. Ein Wechsel der Therapeutin ist der Gesuchstellerin aus folgenden Gründen zumutbar: