13 OHG N 5 ff.). 2.5. Ebenfalls nicht erfüllt ist vorliegend die Voraussetzung der Notwendigkeit der zu erbringenden Leistung gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG. Denn wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. hinten E. 3), kann die Gesuchstellerin eine den gleichen Zweck erfüllende Leistung von ihrer Krankenpflegeversicherung beanspruchen, was dem Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 4 OHG entspricht (vgl. Zehntner, in: Komm. zum Opferhilfegesetz vom 23.3.2007 [Hrsg. Gomm/Zehntner], 3. Aufl. 2009, Art. 14 OHG N 5). 2.6. 3. 3.2. 3.3. Die Opferhilfe versteht sich seit je als subsidiäre Hilfe zur Milderung von Härtefällen und zur Unterstützung finanziell schlecht gestellter Opfer.