Dritter datiert vom 26. August 2011 und wurde nach dem 1. Januar 2009 eingereicht. Demnach ist das neue OHG anwendbar (vgl. auch Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHG] vom 21.1.2010, S. 7 und 21). Anspruch auf Leistungen der Beratungsstellen haben alle Opfer von Straftaten unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat (Fullin, a.a.O., Art. 48 OHG N 4). Diese Leistungsart darf auch von Opfern von Delikten, welche vor dem 1. Januar 1993 begangen worden sind, beansprucht werden (Zehntner, in: Komm. zum Opferhilfegesetz vom 4.10.1991 [Hrsg. Gomm/