12 Abs. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 18.11.1992 (aOHV; SR 312.51) kann eine Entschädigung oder Genugtuung nur geltend gemacht werden, wenn die Straftat nach dem 1. Januar 1993 begangen worden ist, was hier bei von 1985 bis 1987 begangener Straftaten zu verneinen ist (vgl. Fullin, in: Komm. zum Opferhilfegesetz vom 23.3.2007 [Hrsg. Gomm/Zehntner], 3. Aufl. 2009, Art. 48 OHG N 4). Das Gesuch um längerfristige Hilfe Dritter datiert vom 26. August 2011 und wurde nach dem 1. Januar 2009 eingereicht.