Allerdings gelten bezüglich Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verübt worden sind, die für das Opfer und seine Angehörigen günstigeren Verwirkungsfristen des neuen Rechts (lit. a). Die Periode von zwei Jahren nimmt Bezug auf die ebenfalls zwei Jahre dauernde Verwirkungsfrist des bisherigen Rechts. Das bisherige Recht gilt ferner für hängige Gesuche um Kostenbeiträge (lit. b). Für alle übrigen Fälle ist das neue Recht anwendbar (Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9.11.2005, BBl 2005 7165 [nachfolgend: Botschaft], S. 7238 f.).