SRL Nr. 263]). 1.2. 1.3. 2. 2.2. 2.3. Die altrechtliche Fassung des OHG vom 4. Oktober 1991 (aOHG) trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Die neue Fassung des OHG vom 23. März 2007 (OHG) trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Art. 48 Absatz 1 OHG sieht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung betreffend Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen wurden, die Anwendung des bisherigen Rechts vor. Allerdings gelten bezüglich Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verübt worden sind, die für das Opfer und seine Angehörigen günstigeren Verwirkungsfristen des neuen Rechts (lit.