phil. A ab. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 4. Januar 2016 beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr Gesuch für die Übernahme von 40 Therapiesitzungen bei lic. phil. A sei gutzuheissen. Aus den Erwägungen: 1. Entscheide der DISG können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (§ 11 Abs. 1 EGOHG). Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) anzuwenden, soweit das Opferhilferecht des Bundes und das EGOHG nichts anderes bestimmen (§ 12 EGOHG).