{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1H-16-1_2016-02-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10578", "Checksum": "65e7ca3525d061dd06621c693483b81a"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1H 16 1", "2016 I Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.02.2016 1H 16 1 (2016 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 19.02.2016 1H 16 1 (2016 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 19.02.2016 1H 16 1 (2016 I Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für eine längerfristige psychologische Hilfe durch einen Dritten nach Opferhilfegesetz. | Art. 4 OHG, Art. 13 Abs. 2 f. OHG, Art. 14 Abs. 1 OHG. | Opferhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:46", "Checksum": "bb93ea27289b97b3330bc92700874259", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.02.2016 1H 16 1 (2016 I Nr. 22)\nRegeste:\nVoraussetzungen für eine längerfristige psychologische Hilfe durch einen Dritten nach Opferhilfegesetz. | Art. 4 OHG, Art. 13 Abs. 2 f. OHG, Art. 14 Abs. 1 OHG. | Opferhilfe\n\n\nEin Wechsel der Therapeutin ist der Gesuchstellerin aus folgenden Gründen zumutbar: Es erfolgten bereits diverse Kostengutsprachen und der Gesuchstellerin verblieb genügend Zeit für einen Therapeutenwechsel. Ihr wurde nämlich von der Zusatzversicherung schon mit Schreiben vom 23. August 2011 mitgeteilt, dass diese nur Vergütungen für höchstens 60 Sitzungen leisten werde. Die Vorinstanz machte sie ebenfalls bereits in der Kostengutsprache vom 18. August 2014 darauf aufmerksam, dass, falls sich im Rahmen der hiermit gutgesprochenen 40 Therapiestunden abzeichne, dass die Ziele nicht erreicht würden bzw. nicht erreicht werden könnten, so sei (während der hiermit gedeckten 40 Stunden) ein Wechsel zu einer von der Krankenkasse finanzierten, delegiert arbeitenden Therapeutin oder zu einer Psychiaterin zu prüfen und soweit notwendig sowie von der Gesuchstellerin gewünscht von der Opferberatungsstelle aufzugleisen. Zudem erfolgte die Therapie bereits bisher durch mehrere Therapeuten, wovon auch die Gesuchstellerin ausgeht, da sie von aktuellen Therapeutinnen spricht. Neben lic. phil. A waren unter anderem auch die F der Psychiatrie X (seit Herbst 2014 wird sie psychiatrisch behandelt von Dr. med. G) und diverse Therapeuten der Privatklinik Y (insbesondere die Klinische Psychologin C) involviert. Weiter wurde lic. phil. A ursprünglich für eine Paartherapie aufgesucht und nicht durch die Opferberatungsstelle vermittelt. Letztere hätte nämlich Therapeuten, welche im Rahmen der Grundversicherung (KVG) arbeiten können, und deren Kosten somit hauptsächlich von der Krankenpflegeversicherung übernommen werden, bei der Vermittlung vorab berücksichtigt, weshalb nun kein Therapeutenwechsel notwendig wäre (vgl. Richtlinien der DISG zur Übernahme von Therapiekosten durch die Opferhilfe vom Juni 2009 Ziff. 5.1.4). Schliesslich lässt sich eine Unzumutbarkeit nicht einfach dadurch begründen, dass sich die Gesuchstellerin einen Therapeutenwechsel nicht vorstellen kann, wie im Antrag vom 6. Oktober 2015 geltend gemacht wird, bzw. dass sie bis heute keinen Therapeutenwechsel möchte.\n3.5. Die Vorinstanz ging demnach zu Recht davon aus, dass auch aus Sicht des Grundsatzes der Subsidiarität keine weiteren Leistungen der Opferhilfe erbracht werden können.\n4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.\n5. Offen gelassen werden können die Fragen, ob vorliegend überhaupt eine Opferstellung im Sinne von Art. 1 OHG und ein kausaler Zusammenhang zwischen den Straftaten und dem Bedarf an der beanspruchten Leistung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG (Zehntner in: Komm. zum Opferhilfegesetz vom 23.3.2007 [Hrsg. Gomm/Zehntner], 3. Aufl. 2009, Art. 14 OHG N 4) zu bejahen wären (vgl. auch vorne E. 2.4). Die Massnahmen der Opferhilfe bezwecken jedenfalls nicht, durch andere Ereignisse wie z.B. Krankheit oder die familiäre Situation ausgelöste Probleme zu lindern (Mader/Nahmias-Ehrenzeller, Das revidierte Opferhilfegesetz: Blick auf ein paar wichtige Neuerungen, in: Das revidierte Opferhilfegesetz [Hrsg. Ehrenzeller/Guy-Ecabert/Kuhn], Zürich 2009, S. 10)."}