{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1H-16-1_2016-02-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10578", "Checksum": "65e7ca3525d061dd06621c693483b81a"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1H 16 1", "2016 I Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.02.2016 1H 16 1 (2016 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 19.02.2016 1H 16 1 (2016 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 19.02.2016 1H 16 1 (2016 I Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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A besitze diese Ausbildung. Der Aufbau einer vertrauensvollen und tragfähigen therapeutischen Beziehung daure bei der Gesuchstellerin mehrere Jahre. Auch den aktuellen Therapeutinnen habe sie sich erst nach Jahren öffnen können. Ein Wechsel der Therapeutin führe zu mehrjährigen Rückschlägen und wäre für die Gesuchstellerin wegen der schwerwiegenden Auswirkungen auf den bislang erkämpften Therapieerfolg nicht zumutbar. Demzufolge könne ihr eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht zur Last gelegt werden.\n3.3. Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2 OHG).\nDie Opferhilfe versteht sich seit je als subsidiäre Hilfe zur Milderung von Härtefällen und zur Unterstützung finanziell schlecht gestellter Opfer. Grundsätzlich ist es Sache des Täters, für die von ihm verursachten Schäden aufzukommen. Die betroffene Person wird zudem bei einem Unfall, worunter auch Integritätsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit einer Straftat fallen, von Sozial- und oft auch Privatversicherungen unterstützt. Die Opferhilfe mildert allenfalls ungenügende Leistungen der primär Leistungspflichtigen und will verhindern, dass die betroffenen Personen Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die Leistungen der Opferhilfe werden nur definitiv gewährt, wenn gemäss Art. 4 Abs. 1 OHG die für die betroffene Person notwendige finanzielle Hilfe von den primär Pflichtigen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erbracht wird beziehungsweise wenn sie ungenügend oder lückenhaft ist (Botschaft, a.a.O., S. 7205).\n3.4. 3.4.1. Wie aus der Versicherungspolice 2013 vom Oktober 2012 hervorgeht, verfügt die Gesuchstellerin neben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der D AG auch über eine Zusatzversicherung bei der E AG. Die Zusatzversicherung Ambulant II vergütete der Gesuchstellerin für die Psychotherapie bei der (nicht ärztlichen) Therapeutin lic. phil. A Fr. 60.-- pro Sitzung für die ersten 20 Sitzungen und danach Fr. 50.-- pro Sitzung für 40 weitere Sitzungen. Nach Ablauf von 60 Sitzungen war die Limite der vorgesehenen Beiträge erreicht.\n3.4.2. Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25 - 31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32 - 34 KVG festgelegten Voraussetzungen. Die Leistungen umfassen u.a. ambulant durchgeführte Behandlungen von Ärzten oder Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und 3 KVG). Der Leistungsbereich wird in Art. 2 ff. der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31) näher umschrieben. Nur die von den Ärzten durchgeführte Psychotherapie und die sogenannte delegierte Psychotherapie gehören zu den Pflichtleistungen der Krankenversicherung, nicht aber die von freiberuflichen nichtärztlichen Psychotherapeuten erbrachten Leistungen (BGE 131 V 178 E. 2.2.2 mit Hinweisen).\nLic. phil. A arbeitet selbständig in eigener Praxis und ist weder Ärztin noch eine delegierte Psychotherapeutin. Durch sie geleistete Psychotherapien werden demnach nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet.\n3.4.3. Die Gesuchstellerin legt nicht dar und macht auch nicht glaubhaft, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung keine genügende Leistung erbringe. Sie behauptet insbesondere nur, dass nicht jeder Psychotherapeut oder Psychiater eine spezielle Ausbildung in Traumatherapie aufweise, legt jedoch nicht dar und macht auch nicht glaubhaft, dass es im Raum X keine geeignete und verfügbare delegierte Psychotherapeuten oder Psychiater gäbe, welche eine Traumatherapie mit ihr durchführen könnten. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz besteht im Raum X ein umfassendes Angebot an delegiert arbeitenden Psychotherapeuten oder Psychiatern. Stehen verschiedene gleichermassen geeignete Therapeuten zur Verfügung, sind diejenigen Fachpersonen beizuziehen, deren Kosten ganz oder teilweise von der (obligatorischen) Krankenpflegeversicherung übernommen werden."}