{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1H-16-1_2016-02-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10578", "Checksum": "65e7ca3525d061dd06621c693483b81a"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1H 16 1", "2016 I Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.02.2016 1H 16 1 (2016 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 19.02.2016 1H 16 1 (2016 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 19.02.2016 1H 16 1 (2016 I Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Die Stabilisierung des Zustandes bedeutet also nicht zwingend Genesung. Benötigt ein Opfer nach der Stabilisierung weiterhin Hilfe, so ist diese über andere Institutionen (insbesondere über die Sozialversicherungen) zu erbringen. Aufwand, der nach diesem Zeitpunkt nicht gedeckt ist, kann zudem bei einer opferhilferechtlichen Entschädigung nach Art. 19 OHG berücksichtigt werden. Andere längerfristige Hilfe wird längstens gewährt, bis die Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (Botschaft, a.a.O., S. 7211; vgl. auch Zehntner, in: Komm. zum Opferhilfegesetz vom 23.3.2007 [Hrsg. Gomm/Zehntner], 3. Aufl. 2009, Art. 13 OHG N 5 ff.).\n2.5. Gemäss Austrittsbericht der Privatklinik Y vom 18. Dezember 2015 betreffend 6. Hospitalisation vom 16. September 2015 bis 12. November 2015 sei die Zuweisung durch die Psychiatrie X sowie lic. phil. A aufgrund der \"chronifizierten schwergradigen Traumafolgesymptomatik\" erfolgt. Es wird im Austrittsbericht weiter ausgeführt, dass bereits ein weiteres Therapieintervall auf der Traumatherapiestation auf Ende 08/2016 bzw. Anfang 09/2016 vereinbart und die Gesuchstellerin auf die Warteliste genommen worden sei. Bereits in den früheren Austrittsberichten der Privatklinik Y wurde von einer \"chronifizierten schwergradigen Traumafolgesymptomatik\" ausgegangen. Die Vorinstanz bejahte demnach zu Recht eine chronifizierte Symptomatik und ging zutreffend davon aus, dass durch die ambulante Psychotherapie keine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann – dies insbesondere unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Anmeldung bei der Invalidenversicherung. Nichts daran ändert der neuste nicht ärztliche Bericht von lic. phil. A vom 3. Januar 2016, wonach man sicher von einer guten Prognose sprechen und der Chronifizierung entgegenwirken könne.\nEbenfalls nicht erfüllt ist vorliegend die Voraussetzung der Notwendigkeit der zu erbringenden Leistung gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG. Denn wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. hinten E. 3), kann die Gesuchstellerin eine den gleichen Zweck erfüllende Leistung von ihrer Krankenpflegeversicherung beanspruchen, was dem Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 4 OHG entspricht (vgl. Zehntner, in: Komm. zum Opferhilfegesetz vom 23.3.2007 [Hrsg. Gomm/Zehntner], 3. Aufl. 2009, Art. 14 OHG N 5).\n2.6. Die Vorinstanz wies das Gesuch um längerfristige Hilfe unter diesem Aspekt somit zu Recht ab.\n3. 3.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs weiter mit der Subsidiarität der opferhilferechtlichen Leistungen gegenüber kassenpflichtigen Lösungen. Als primärer Kostenträger komme im Falle psychologischer Unterstützung die obligatorische Krankenversicherung in Frage. Dabei würden delegiert psychotherapeutische oder auch psychiatrische Behandlungen von der obligatorischen Krankenversicherung getragen, sofern die psychische Beeinträchtigung von einem Arzt als behandlungsbedürftig eingestuft werde. Lic. phil. A sei weder Ärztin noch habe sie als delegierte Psychotherapeutin gearbeitet, weshalb eine Kostentragung durch die Krankenversicherung nicht möglich sei. Damit jedoch eine entsprechende Finanzierung durch die Krankenversicherung übernommen werden könne, müsste ein Wechsel der behandelnden Fachperson stattfinden. Dieser Wechsel sei angesichts der Subsidiarität der Opferhilfe und der Schadenminderungspflicht des Opfers angezeigt; dies umso mehr, als die Opferhilfe bislang bereits für 120 Stunden Psychotherapie als auch für diverse stationäre Aufenthalte (Franchise, Selbstbehalte und Betreuungskosten) Kostengutsprachen geleistet habe und nach dem Gesagten anzunehmen sei, dass weiterhin eine langfristige psychotherapeutische Unterstützung notwendig sei und – inzwischen sei die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt – nicht mehr von einer nur vorübergehenden Massnahme die Rede sein könne. Ein Wechsel der behandelnden Fachperson wäre aus Sicht des vorhandenen Angebots im Raum X möglich gewesen. Die Gesuchstellerin sei mit Kostengutsprachen der Opferhilfe vom 18. August 2014 und 6. November 2014 bereits darauf aufmerksam gemacht worden, dass innerhalb der am 18. August 2014 gutgesprochenen 40 Stunden Psychotherapie – was einer Therapiedauer von ca. einem Jahr entspreche – ein Wechsel aufzugleisen sei. Damit wäre der Gesuchstellerin zusammen mit ihrer Therapeutin genügend Zeit geblieben, um notwendige Massnahmen vorzunehmen und einen Therapiewechsel vorzubereiten – allenfalls mit Unterstützung der jeweils in der Klinik Y stationär behandelnden Therapeutin C. Mit der im Jahr 2014 gewährten Kostengutsprache sei auch dem Umstand Rechnung getragen worden, wonach das Auffinden eines freien Therapieplatzes in der Regel nicht innert kürzester Zeit möglich sei. Zusammenfassend wäre ein Wechsel der Therapeutin zu einer von der Krankenversicherung finanzierten Therapie innerhalb eines Jahres zumutbar gewesen."}