{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1H-16-1_2016-02-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10578", "Checksum": "65e7ca3525d061dd06621c693483b81a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1H 16 1", "2016 I Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.02.2016 1H 16 1 (2016 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 19.02.2016 1H 16 1 (2016 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 19.02.2016 1H 16 1 (2016 I Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Die Opferhilfe versteht sich seit je als subsidiäre Hilfe zur Milderung von Härtefällen und zur Unterstützung finanziell schlecht gestellter Opfer. Grundsätzlich ist es Sache des Täters, für die von ihm verursachten Schäden aufzukommen. Die betroffene Person wird zudem bei einem Unfall, worunter auch Integritätsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit einer Straftat fallen, von Sozial- und oft auch Privatversicherungen unterstützt. Die Opferhilfe mildert allenfalls ungenügende Leistungen der primär Leistungspflichtigen und will verhindern, dass die betroffenen Personen Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die Leistungen der Opferhilfe werden nur definitiv gewährt, wenn gemäss Art. 4 Abs. 1 OHG die für die betroffene Person notwendige finanzielle Hilfe von den primär Pflichtigen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erbracht wird beziehungsweise wenn sie ungenügend oder lückenhaft ist (Botschaft, a.a.O., S. 7205). 3.4. 3.4.2. Lic. phil. A arbeitet selbständig in eigener Praxis und ist weder Ärztin noch eine delegierte Psychotherapeutin. Durch sie geleistete Psychotherapien werden demnach nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet. 3.4.3. Ein Wechsel der Therapeutin ist der Gesuchstellerin aus folgenden Gründen zumutbar: Es erfolgten bereits diverse Kostengutsprachen und der Gesuchstellerin verblieb genügend Zeit für einen Therapeutenwechsel. Ihr wurde nämlich von der Zusatzversicherung schon mit Schreiben vom 23. August 2011 mitgeteilt, dass diese nur Vergütungen für höchstens 60 Sitzungen leisten werde. Die Vorinstanz machte sie ebenfalls bereits in der Kostengutsprache vom 18. August 2014 darauf aufmerksam, dass, falls sich im Rahmen der hiermit gutgesprochenen 40 Therapiestunden abzeichne, dass die Ziele nicht erreicht würden bzw. nicht erreicht werden könnten, so sei (während der hiermit gedeckten 40 Stunden) ein Wechsel zu einer von der Krankenkasse finanzierten, delegiert arbeitenden Therapeutin oder zu einer Psychiaterin zu prüfen und soweit notwendig sowie von der Gesuchstellerin gewünscht von der Opferberatungsstelle aufzugleisen. Zudem erfolgte die Therapie bereits bisher durch mehrere Therapeuten, wovon auch die Gesuchstellerin ausgeht, da sie von aktuellen Therapeutinnen spricht. Neben lic. phil. A waren unter anderem auch die F der Psychiatrie X (seit Herbst 2014 wird sie psychiatrisch behandelt von Dr. med. G) und diverse Therapeuten der Privatklinik Y (insbesondere die Klinische Psychologin C) involviert. Weiter wurde lic. phil. A ursprünglich für eine Paartherapie aufgesucht und nicht durch die Opferberatungsstelle vermittelt. Letztere hätte nämlich Therapeuten, welche im Rahmen der Grundversicherung (KVG) arbeiten können, und deren Kosten somit hauptsächlich von der Krankenpflegeversicherung übernommen werden, bei der Vermittlung vorab berücksichtigt, weshalb nun kein Therapeutenwechsel notwendig wäre (vgl. Richtlinien der DISG zur Übernahme von Therapiekosten durch die Opferhilfe vom Juni 2009 Ziff. 5.1.4). Schliesslich lässt sich eine Unzumutbarkeit nicht einfach dadurch begründen, dass sich die Gesuchstellerin einen Therapeutenwechsel nicht vorstellen kann, wie im Antrag vom 6. Oktober 2015 geltend gemacht wird, bzw. dass sie bis heute keinen Therapeutenwechsel möchte. 3.5. 4. 5.\n|"}