Zum einen handelt es sich bei dieser Erklärung nicht um einen Urkundenbeweis, sondern eine schriftlich abgefasste Aussage, deren Beweiswert, wie ausgeführt, nur beschränkt ist. Nachdem seine Mutter in der Erklärung vom 19. Dezember 2013 festhält, der Name des Gesuchstellers sei (erst) mit ihrer Wiederverheiratung in D geändert worden, müssten zudem Unterlagen mit dem davor getragenen Namen vorhanden sein und erhältlich gemacht werden können. Gegenteiliges ist mindestens nicht mit gescheiterten Bemühungen dargetan. (…) 4.5. Gestützt auf obige Erwägungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. |