Dies wäre indes, wie ihm bereits von der Vorinstanz verschiedentlich dargetan worden ist, Voraussetzung, um den Namen entsprechend zu ändern, sollte doch auch mit der Änderung des Gesetzes nicht die Möglichkeit gegeben werden, dass jeder seinen Namen nach eigenem Wunsch ändern kann. 4.4.2. Der Gesuchsteller hat zudem nicht geltend gemacht oder gar dargetan, dass er irgendwelche Bemühungen unternommen hat, um den leiblichen Vater ausfindig zu machen oder Papiere erhältlich zu machen, die dessen Vaterschaft oder das frühere Tragen des Namens B belegen würden. Er hat sich gegenüber dem Amt für Gemeinden lediglich auf den Standpunkt gestellt, es sei kein dokumentarischer Nachweis erforderlich.